Ambulante Dialyse und Nephrologie in den Nierenzentren Hennef, Eitorf, Fürth, Höchstadt und Brake

Verdacht auf oder Nachweis von SARS-CoV-2 Infektionen bei Dialysepatienten (Stand 12.03.2020)

: Kommission für Infektionsprävention und Hygiene der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie (DGfN)

Zur Situation:

  • Mit zunehmender Anzahl Betroffener in Deutschland, darunter auch chronisch Nierenkranke, erweist sich zur Vermeidung einer Überlastung von Strukturen des Gesundheitssystems die Weiterentwicklung der Empfehlungen als notwendig.
  • Chronisch Nierenkranke, insbesondere Nierentransplantierte und Dialysepatienten, sind ein Hochrisikokollektiv für Infektionserkrankungen. Ihr Immundefekt sowie die häufig bestehende erhebliche Komorbidität steigern das Risiko für schwere Verläufe aller Infektionen sowie die Gefahr, daran bzw. an sekundären Komplikationen zu versterben.

Die Kommission für Infektionsprävention und Hygiene der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie empfiehlt folgende Maßnahmen für Dialysezentren. Hinweis: Die Empfehlungen können sich jederzeit in Abhängigkeit der epidemiologischen Situation und der Vorgaben der Gesundheitsbehörden ändern!

Grundsätzliches

  1. Jede Dialyseeinrichtung sollte eine/n Mitarbeiter/in benennen, der/die für die Beschäftigung mit SARS-CoV-2 zuständig sind. Diese Person sollte sich fortlaufend über die aktuelle Entwicklung informieren (z.B. auf der Website des Robert-Koch-Instituts (RKI)[1]) und ggf. einrichtungsintern informieren und Maßnahmen unterstützen.
  2. Ein „begründeter Verdachtsfall“ einer SARS-CoV-2 Infektion besteht, wenn die Falldefinition des RKI[2] erfüllt ist. Danach gehört neben der Symptomatik (Fieber, Allgemeinsymptome, respiratorische Infektion) auch der Aufenthalt in einer Risikoregion (s. RKI[3]) oder der direkte Kontakt zu einer bestätigt infizierten Person zur Definition des Verdachtsfalls.
  3. Patienten einer Dialyseeinrichtung sind in geeigneter Weise über Vorsichtsmaßnahmen (Händehygiene, hygienisches Husten/Niesen) bei Symptomen von respiratorischen Erkrankungen zu instruieren. Dies kann über Aushänge, Handzettel etc. erfolgen.
  4. Patienten sollen angehalten werden, sich bei Fieber und/oder akuter respiratorischer Erkrankung telefonisch mit dem Dialysezentrum in Verbindung zu setzen und dieses nur nach Aufforderung und Instruktion zu betreten.
  5. Ambulante Dialyseeinrichtungen sollen vorab entscheiden, ob sie in der Lage sind, SARS-CoV-2 infizierte Patienten zu behandeln (Vorhandensein Räumlichkeiten, persönliche Schutzausrüstung für Mitarbeiter). Sofern sie sich hierzu nicht in der Lage sehen, sollen sie Absprachen mit anderen ambulanten oder stationären Dialyseanbietern treffen, um diese Patienten überweisen zu können. Ggf. sind regionale Vereinbarungen (z.B. Kohortierung Infizierter in einer regionalen Einrichtung im Tausch gegen nicht betroffene Patienten) zu treffen. Das Vorhalten eines Einzelzimmers für unangemeldete SARS-CoV-2-Fälle, in dem Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel und Abstrichutensilien vorgehalten werden, ist sinnvoll. Zu den Vorbereitungen gehören auch Absprachen mit regionalen Transportunternehmen/Rettungsdiensten über die Vorgehensweise.

Vorgehen in ambulanten Dialyseeinrichtungen

  1. Ergibt sich bei telefonischer Voranmeldung der „begründete Verdacht“ (RKI-Definition) einer SARS-CoV-2-Infektion, sind dem Patienten entsprechend der vorherigen Festlegung Anweisungen zu geben, wann, wo und mit welchem Transportmittel er sich zur Dialyse vorstellen soll. Hierbei ist abzuwägen, ob eine ambulante Behandlung aufgrund des Beschwerdebildes wahrscheinlich möglich sein wird.
  2. Stationäre Einweisungen bedürfen dringend einer vorherigen Absprache mit dem jeweiligen Krankenhaus. Ungezielte Einweisungen in Notaufnahmen müssen vermieden werden.
  3. Wird ein Patient, bei dem die Falldefinition des SARS-CoV-2-Verdachts zutrifft, im Dialysezentrum vorstellig, so ist er umgehend in einem Einzelzimmer getrennt von anderen Patienten unterzubringen (Kohortenisolation ist möglich). Sofern es der Gesundheitszustand erlaubt, soll er einen Mund-Nase-Schutz anlegen. Das Personal hat persönliche Schutzausrüstung (Kittel, Handschuhe, FFP2-Maske) anzulegen (s. Hinweise RKI[4]). Die Diagnosestellung erfolgt durch tiefen Rachenabstrich. Weitere Maßnahmen sind umgehend mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen. Wird der Patient im ambulanten Zentrum dialysiert, soll das Personal nicht gleichzeitig für die Betreuung anderer Patienten zuständig sein.
  4. Zusätzlich nötige Hygienemaßnahmen umfassen u.a. die patientenindividuelle Zuordnung von Medizinprodukten und die fachgerechte Flächendesinfektion sowie Oberflächendesinfektion der Dialysemaschinen nach Behandlungsende. Alle Medizinprodukte incl.Dialysemaschinen können erst nach fachgerechter Desinfektion wieder bei anderen Patienten eingesetzt werden. Derzeit gelten die gängigen Desinfektionsmittel als ausreichend.
    Quelle: Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (Stand: 12.03.2020)