Ambulante Dialyse und Nephrologie in den Nierenzentren Hennef, Eitorf, Fürth, Höchstadt und Brake

Abweichungen von Regelungen des Bundesmantelvertrages
Zur Sicherstellung der Versorgung von dialysepflichtigen Patienten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorgaben der Anlage 9.1 und der QS-Vereinbarung Dialyse sowie Regelungen zur Abrechnungsfähigkeit des Infektionszuschlags vereinbart.

(1) In der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie können Inhaber eines Versorgungsauftrages von den Vorgaben der Anlage 9.1 BMV-Ä (Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten) und der QS-Vereinbarung zu den Blutreinigungsverfahren gemäß § 135 Abs. 2 SGB V abweichen, soweit  dies durch das Infektionsgeschehen (z. B. Schließung von Dialyseeinrichtungen, krankheitsbedingter Ausfall oder Quarantäne von Vertragsärzten, Versorgung von mit SARS-CoV-2 infizierten oder unter Infektionsverdacht stehenden Patienten) zur Sicherstellung der Versorgung  chronisch niereninsuffizienter  Patienten  nach §  2  der  Anlage  9.1  BMV erforderlich und unter Berücksichtigung aller möglicher Alternativen medizinisch vertretbar ist. Die Kassenärztliche Vereinigung ist hierüber unverzüglich zu informieren.

(2) Soweit dies zur Sicherstellung der Versorgung der Versicherten zwingend erforderlich ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung auch bestehende Versorgungsaufträge vorübergehend und befristet anpassen.

Abrechnung der Kostenpauschalen 40835 und 40836
Die Vertragspartner sind sich einig, dass die Kostenpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen  40835  (Zuschlag  zu  der  Kostenpauschale  40816,  40823  oder  40825 für die Infektionsdialyse) und 40836 (Zuschlag zu der Kostenpauschale 40815, 40817, 40818, 40819, 40824, 40826 bis 40828 für die Infektionsdialyse) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs auch bei Vorliegen einer Infektion mit COVID-19, bei Patienten, die gemäß §§ 28 und 30 IfSG unter Quarantäne gestellt sind und bei Kontaktpersonen  der  Kategorie  I  nach  dem  COVID-19-Kontaktpersonenmanagement  des  RKI, berechnungsfähig sind.

Die Vereinbarung tritt am 23. März 2020 in Kraft. Artikel 1 tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens am 30. Juni 2020 außer Kraft. Die Vertragspartner werden spätestens einen Monat vor Ablauf der Befristung prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Die Vertragspartner werden Artikel 1 unbeschadet der Befristung nach Absatz 1 aufheben, sobald die durch die Infektionen mit COVID-19 geschaffene besondere Situation nicht mehr besteht.

Videosprechstunde
Um die Ansteckungsgefahr durch die Corona-Pandemie beim Arztbesuch möglichst klein zu halten, haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Beschränkung für die Videosprechstunde vom 1. April bis Ende Juni 2020 aufgehoben. Bisher sollten höchstens 20 Prozent der Behandlungsfälle je Vertragsarzt als Videosprechstunde angeboten werden, um als Standard den direkten Arzt-Patienten-Kontakt weiter im Vordergrund zu sehen.

Ähnliche Öffnungen bis Ende Juni 2020 gibt es auch beim Videogespräch in der Psychotherapie. Die Videosprechstunde kann in diesem Zeitraum nicht nur bei der psychotherapeutischen Sprechstunde genutzt werden, sondern auch bereits bei probatorischen Sitzungen. Ebenfalls in dieser befristeten Zeit möglich sind Online-Gespräche, wenn ggf. kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.

Ob es einer Verlängerung dieser zwei Sonderregelungen bedarf, prüfen Ärzteschaft und Krankenkassen zeitnah.

(Quelle: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp)
Stand 03.04.2020